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   LSG Berlin-Brandenburg, 10.06.2010 - L 21 R 1203/07   

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https://dejure.org/2010,19669
LSG Berlin-Brandenburg, 10.06.2010 - L 21 R 1203/07 (https://dejure.org/2010,19669)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.06.2010 - L 21 R 1203/07 (https://dejure.org/2010,19669)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Juni 2010 - L 21 R 1203/07 (https://dejure.org/2010,19669)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Gesetzliche Rentenversicherung: Anforderung an die Annahme einer vollen Erwerbsminderung bei Fähigkeit zur Teilzeitarbeit; Bestimmung des Eintritts des Versicherungsfalls; Zulässigkeit der Annahme einer erneuten Erwerbsminderung bei Verschlimmerung einer bestehenden ...

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 14.08.2003 - B 13 RJ 4/03 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - versicherungsrechtliche

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.06.2010 - L 21 R 1203/07
    Da anlässlich der Rechtsänderung zum 01. Januar 2001 und der Schaffung der Versicherungsfälle der vollen und teilweisen Erwerbsminderung keine neuen Versicherungsfälle eingeführt worden sind (BSG, Urteil vom 14. August 2003 - B 13 RJ 4/03 R -, Rn. 23) bestand damit weiterhin die rentenberechtigende Erwerbsminderung, so dass es zu keinem neuen Versicherungsfall gekommen ist.

    Der Eintritt der Erwerbsminderung ist der "Eintritt des Versicherungsfalles" nach der Terminologie des ab 31. Dezember 2000 geltenden Rechts, vorher war der Eintritt der "Erwerbsunfähigkeit" der Versicherungsfall (vgl. BSG, Urteil vom 14. August 2003 - B 13 RJ 4/03 R -).

  • BSG, 10.12.1976 - GS 2/75
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.06.2010 - L 21 R 1203/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. hierzu BSGE 30, 167 und BSGE 43, 75, jeweils noch zu den Ansprüchen nach der Reichsversicherungsordnung - RVO -) ist aber auch dann Erwerbsunfähigkeit des Versicherten anzunehmen, wenn dieser zwar noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes bis zu acht Stunden täglich erwerbstätig sein kann, er jedoch - wie im vorliegenden Fall - keinen entsprechenden Arbeitsplatz inne hat und ihm der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (vgl. Jörg in: Kreikebohm, SGB VI, Komm., 2. Aufl., § 43 Rdnr. 27f. zu dem Anspruch auf volle Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI bei Verschlossenheit des Arbeitsmarktes).
  • BSG, 11.12.1969 - GS 4/69

    Zusammensetzung des Großen Senats des Bundessozialgerichtes (BSG) - Zulässigkeit

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.06.2010 - L 21 R 1203/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. hierzu BSGE 30, 167 und BSGE 43, 75, jeweils noch zu den Ansprüchen nach der Reichsversicherungsordnung - RVO -) ist aber auch dann Erwerbsunfähigkeit des Versicherten anzunehmen, wenn dieser zwar noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes bis zu acht Stunden täglich erwerbstätig sein kann, er jedoch - wie im vorliegenden Fall - keinen entsprechenden Arbeitsplatz inne hat und ihm der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (vgl. Jörg in: Kreikebohm, SGB VI, Komm., 2. Aufl., § 43 Rdnr. 27f. zu dem Anspruch auf volle Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI bei Verschlossenheit des Arbeitsmarktes).
  • BSG, 29.02.1968 - 4 RJ 423/66

    Die MdE muß sich nur auf den bisherigen Beruf des Versicherten beziehen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.06.2010 - L 21 R 1203/07
    Übereinstimmend in Rechtsprechung und Literatur versteht man jedoch unter Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit des Versicherten, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm nach seinen gesamten Kenntnissen und körperlichen und geistigen Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (vgl. BSGE 28, 18).
  • BSG, 29.11.1990 - 4a RJ 41/87

    Anspruch auf Erhöhung der Erwerbsunfähigkeitsrente - Anerkennung von "Zeiten der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.06.2010 - L 21 R 1203/07
    Es kommt nicht darauf an, worauf die Erwerbsminderung letztlich beruht, d. h. ob sie allein auf Krankheit oder Behinderung des Versicherten zurückzuführen ist oder ob sie nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Versicherten beruht (BSG, Urteil vom 29. November 1990 - 5/4 a RJ 41/87 -, juris).
  • BSG, 25.10.1963 - 1 RA 273/61
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.06.2010 - L 21 R 1203/07
    Mit "Versicherungsfall" werden die Ereignisse im Leben des Versicherten bezeichnet, gegen deren Nachteile er oder seine Hinterbliebenen durch die Versicherung geschützt werden sollen (BSGE 20, 48, 50).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.10.2014 - L 4 R 5172/13

    Bestimmung des Leistungsfalles bei Absinken des quantitativen

    Die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2010 (L 21 R 1203/07, in juris) und des SG vom 13. März 2014 (S 19 R 3503/12, in juris) seien mit der bei ihr vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar.

    Auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verweise in seinem Urteil vom 10. Juni 2010 (L 21 R 1203/07, a.a.O.) darauf, dass bei der Bestimmung des Leistungsfall nicht nur auf den medizinischen Sachverhalt abzustellen sei.

    Entscheidend ist allein die eingetretene Folge, die in beiden Fällen in der eingetretenen vollen Erwerbsminderung besteht (BSG, Urteil vom 29. November 1990 - 5/4a RJ 41/87 -, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2010 - L 21 R 1203/07 -, jeweils a.a.O., Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. August 2014 - L 9 R 1721/14 -, in juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.08.2014 - L 9 R 1721/14

    Bestimmung des Leistungsfalles bei Absinken des quantitativen

    Insbesondere trat auch zur Überzeugung des erkennenden Senats aus den vom SG ausführlich und überzeugend dargestellten Gründen und der hierzu zitierten ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung (Bundessozialgericht , Urteil vom 29.11.1990 - 5/4a RJ 41/87 - Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.06.2010 - L 21 R 1203/07 - ) der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung nicht nochmals dadurch ein, dass das zeitliche Leistungsvermögen der Klägerin nach dem Gutachten von Dr. C. (Internist bei der ärztlichen Untersuchungsstelle der Beklagten) vom 16.06.2011 bei im Wesentlichen unverändertem Beschwerdebild zwischenzeitlich auf unter drei Stunden abgesunken war.
  • LSG Hamburg, 25.03.2014 - L 3 R 51/12

    Rente wegen Erwerbsminderung

    Wenn sich die Beklagte für ihre Auffassung auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2010 - L 21 R 1203/07 - beziehe, so könne dem nicht gefolgt werden, weil diese zu Unrecht auf den Begriff des Versicherungsfalls abstelle, welcher auch beinhalte, dass ein Teilzeitarbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.

    Vielmehr hat sich hierdurch nur der rechtliche Hintergrund der der Klägerin - vorbehaltlich der Erfüllung der besonderen rechtlichen Voraussetzungen - zu gewährenden Rente verändert (ähnlich LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 10. Juni 2010 - L 21 R 1203/07 - Rn. 36).

  • SG Freiburg, 13.03.2014 - S 19 R 3503/12

    Bestimmung des Leistungsfalles bei Absinken des quantitativen

    Dass sich das quantitative Restleistungsvermögen nach August 2008 womöglich weiter auf nunmehr unter drei Stunden täglich verringert hat, kann somit gerade keinen neuen Leistungsfall für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung begründen; die Klägerin ist spätestens seit August 2008 durchgängig voll erwerbsgemindert (ebenso in einer vergleichbaren Konstellation: LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.06.2010 - Az. L 21 R 1203/07; a.A. SG Freiburg, Urt. v. 26.06.2009 - Az. S 6 R 5786/07 [nicht veröffentlicht]).
  • SG Freiburg, 13.03.2014 - S 19 R 3502/12

    Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente bei Gewährung einer

    Dass sich das quantitative Restleistungsvermögen nach August 2008 womöglich weiter auf nunmehr unter drei Stunden täglich verringert hat, kann somit gerade keinen neuen Leistungsfall für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung begründen; die Klägerin ist spätestens seit August 2008 durchgängig voll erwerbsgemindert (ebenso in einer vergleichbaren Konstellation: LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.06.2010 - Az. L 21 R 1203/07; a.A. SG Freiburg, Urt. v. 26.06.2009 - Az. S 6 R 5786/07 [nicht veröffentlicht]).
  • LSG Baden-Württemberg, 08.04.2014 - L 11 R 3589/13
    Damit ist die Klägerin teilweise erwerbsgemindert iSv § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Da sie keinen zumutbaren Arbeitsplatz innehält, hat sie Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, denn es wird von einer Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts ausgegangen (vgl Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg 10.06.2010, L 21 R 1203/07, juris mwN).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.02.2014 - L 11 R 1732/13
    Damit ist die Klägerin teilweise erwerbsgemindert iSv § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Da sie keinen zumutbaren Arbeitsplatz innehält, hat sie Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, denn es wird von einer Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts ausgegangen (vgl Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg 10.06.2010, L 21 R 1203/07, juris mwN).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.09.2014 - L 9 R 4212/11
    Für die spezifische Leistungsart einer "Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI a.F." gilt wie auch für die Leistungsart der "Rente wegen voller Erwerbsminderung" nach § 43 SGB VI n.F., dass Anspruch auf diese Rente derjenige hat, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat und erwerbsunfähig nach altem bzw. erwerbsgemindert nach neuem Recht ist (vgl. Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.06.2010, L 21 R 1203/07, in Juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2012 - L 10 R 138/09
    Denn mit dem oben aufgezeigten Leistungsvermögen zwischen drei und sechs Stunden ist bei der Klägerin bereits der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung eingetreten, weil sie über keinen Teilzeitarbeitsplatz verfügt (hat) (vgl. zuletzt: Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2010, Az.: L 21 R 1203/07).
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